Gründungskonto
Zur Gründung einer schweizerischen Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss von den Gründern der Nachweis erbracht werden, dass die zur Gründung vorgeschriebenen Mindesteinlagen vorhanden sind. Nur wenn eine Bestätigung über das bei einer Schweizer Bank deponierte Gesellschaftskapital vorliegt, kann die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. Bei einer AG und GmbH ist dies Voraussetzung zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit.
Dieses Gesellschaftsvermögen muss in einem Gründungskonto bei einer Schweizer Bank deponiert werden. Die Bank erstellt über den einbezahlten Betrag eine Kapitaleinzahlungsbescheinigung.
Nach erfolgter Gründung wird das einbezahlte Kapital ausschliesslich dem Geschäftskonto der AG oder GmbH bei der Bank SLM AG gutgeschrieben.