Privor Freizügigkeitskonto 2. Säule
Unterbrechen Sie Ihre Erwerbstätigkeit für eine längere Zeit? Sind Sie aufgrund des reduzierten Arbeitspensums nicht mehr bei der Pensionskasse angeschlossen? Oder machen Sie sich selbstständig?
Dann können Sie die Vorsorgegelder aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Die Fortführung der beruflichen Vorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben. Beim Freizügigkeitskonto profitieren Sie von einem Vorzugszins und von den steuerlichen Privilegien. Eine reguläre Auszahlung Ihres Freizügigkeitskapitals ist frühestens fünf Jahre vor und bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich. Weitere Vorbezugsmöglichkeiten und Vorteile zeigen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch auf.