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Allgemeine rechtliche Hinweise zur Website
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen genau durch. Diese enthalten allgemeine rechtliche Bestimmungen zur Website www.bankslm.ch. Mit dem Zugriff auf die Website und ihre Seiten erklären Sie, dass Sie die folgenden Anwendungsbedingungen im Zusammenhang mit dieser Website verstanden haben und anerkennen. Sollten Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sein, unterlassen Sie bitte jeglichen Zugriff auf diese Website.
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Datenschutzerklärung für Bankkundinnen und Bankkunden
Die Datenschutzerklärung informiert, wie die Bank SLM AG mit Personendaten umgeht.
Der Datenschutz hat für die Bank SLM AG (nachfolgend «Bank») einen besonders hohen Stellenwert. Mittels dieser Datenschutzerklärung informiert die Bank über Art, Umfang und Zweck der von der Bank erhobenen, genutzten sowie bearbeiteten Personendaten und über die Rechte der betroffenen Person. In welchem Umfang die Bank Personendaten bearbeitet, richtet sich massgeblich nach den von der betroffenen Person bezogenen Produkten, der vereinbarten Dienstleitung sowie den gesetzlichen und regulatorischen Pflichten zur Erhebung und Bearbeitung von Personendaten.
1. Quellen von Personendaten der Bank
Im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder potenziellen Kunden («Kunden») und mit dem Kunden verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, werden diejenigen Daten bearbeitet, welche die Bank von der betroffenen Person (z.B. Kunden) erhält. Ebenfalls bezieht die Bank Daten von Dienstleistern (z.B. Kreditauskunfteien, Datenbanken), Öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Schweizerisches Handelsamtsblatt) oder Behörden, welche die Bank für die Erbringung der Dienstleistung oder aus gesetzlichen oder regulatorischen Gründen benötigt.
Als verbundene natürliche oder juristische Personen gelten insbesondere jeder:
• Bevollmächtigte bzw. Zeichnungsberechtigte,
• wirtschaftlich Berechtigte und Kontrollinhaber,
• Zahlungsempfänger eines bestimmten Zahlungsvorgangs oder
• jede andere natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in einer Beziehung steht, welche für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank relevant ist.2. Arten von durch die Bank bearbeiteten Personendaten
Zu den Kategorien von Personendaten, welche die Bank bearbeitet, gehören persönliche Informationen (z.B. Namen, Geburtsdatum/-ort, Zivilstand, Adresse, Interessen, familiäre Beziehungen, Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), Transaktionsdaten, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele, steuerliche Ansässigkeit, US-Status, berufliche Informationen, Daten bei der Verwendung der Website der Bank (z.B. IP-Adresse, Cookies, vgl. dazu Kap. 11) sowie weitere Informationen zu Vollmachten, persönlichen Beziehungen, regulatorische Beziehungen, Log-Dateien).
Es besteht die Möglichkeit, dass beim Abschluss einer bestimmten angebotenen Dienstleistung oder eines bestimmten angebotenen Produkts andere Daten als die vorgenannten bearbeitet werden. Hierunter können z.B. fallen: Auftragsdaten, Zahlungsaufträge, Umsätze, Lastschriftdaten, Dokumentationsdaten, Anlageverhalten, Anlagestrategie, Bilanzen und andere geschäftliche Daten, übernommene Bürgschaften.
Soweit die Bank besonders schützenswerte Personendaten verarbeitet, so tut sie dies im Zusammenhang:
• mit einer Bearbeitung, für die von der betroffenen Person eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
• mit der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
• mit einer Bearbeitung, die sich auf Personendaten bezieht, welche die betroffene Person öffentlich gemacht hat oder öffentlich gemacht wurden.
• mit der Einhaltung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten.3. Zwecke der Datenbearbeitung
Die Bank erhebt und bearbeitet nur diejenigen Personendaten, die für die Erreichung eines bestimmten Zwecks notwendig sind. Personendaten werden insbesondere für die nachfolgenden Zwecke bearbeitet:
• Im Zusammenhang mit dem Kundengeschäft, also um die von der Bank angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen zu können, z.B. für die (mögliche) Eröffnung oder die Verwaltung einer Geschäftsbeziehung.
• Um den gesetzlichen und regulatorischen Pflichten nachkommen zu können, z.B. das Geldwäschereigesetz (GwG), Steuergesetze, Offenlegungspflichten gegenüber Behörden.
• Im Zusammenhang mit dem Marketing, also um angebotene Produkte und Dienstleistungen zu verbessern bzw. neue Produkte und Dienstleistungen anzubieten, z.B. mittels Direktmarketings, Newsletter-Versand, Betrieb der Webseite.4. Einhaltung der Datenschutzgrundsätze
Die Bank bearbeitet Personendaten insbesondere unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung über den Datenschutz (DSV). Dabei prüft die Bank bei der Bearbeitung von Personendaten, dass die Personendaten rechtmässig sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden. Die Daten werden nur so bearbeitet, wie es bei der Beschaffung angegeben wurde, wie es für die betroffene Person erkennbar ist oder von einem Gesetz vorgesehen ist.
Die Bank bearbeitet die Personendaten nicht verdeckt oder geheim, es sei denn, ein Gesetz sehe dies so vor. Personendaten werden von der Bank nur für einen bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft.
Die Bank stellt unter Berücksichtigung der Stand der Technik und der Implementierungskosten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass die bearbeiteten Personendaten:
• nur Berechtigten zugänglich sind,
• verfügbar sind, wenn sie benötigt werden,
• nicht unberechtigt und unbeabsichtigt verändert werden und
• nachvollziehbar bearbeitet werden.
Sollte sich ergeben, dass Personendaten unrichtig oder unvollständig sind, so wird die Bank die Personendaten berichtigen, löschen oder vernichten, es sei denn, ein Gesetz oder regulatorische Bestimmungen verbieten dies.5. Grundlagen der Bearbeitung der Personendaten
Sofern notwendig bearbeitet die Bank Personendaten auf Grundlage der folgenden Gründe:
5.1 Überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
Die Bank bearbeitet Personendaten zur Anbahnung oder den Abschluss eines Vertrages, zur Erfüllung der Pflichten aus einem Vertrag (z.B. Beratung-/Verwaltungsdienstleistungen, Konto-/Depotführung oder der Ausführung von Aufträgen und Transaktionen), zur Analyse des Kundenverhaltens (inkl. Profiling), für Massnahmen zur Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen oder zum Direktmarketing.
Die Bank hat weiter berechtigte private Interessen Personendaten zu bearbeiten:
• zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und bei der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder von Dritten (sofern die Sicherheiten Dritter für
Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden),
• beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden,
• bei Bonitätsprüfungen und Nachforschungen der Bank bei Kreditinformationsstellen und Behörden,
• bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Bank mit dem Kunden,
• bei Nachforschungen nach Berechtigten bei Kontakt- oder Nachrichtenlosigkeit.5.2 Gesetzliche Grundlage
Die Bank ist aufgrund verschiedener gesetzlicher und regulatorischer
Grundlagen verpflichtet, Personendaten zu bearbeiten. Hierunter fallen insbesondere gesetzliche Pflichten z.B. Finanzmarktaufsichtsgesetz, Bankengesetz, Geldwäschereigesetz, Finanzdienstleistungsgesetz usw.5.3 Einwilligung
Sofern eine Einwilligung zwecks Bearbeitung der Personendaten notwendig ist, holt die Bank diese bei der betroffenen Person ein. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein entsprechender Widerruf entfaltet seine Wirkung erst ab Eintreffen bei der Bank und berührt nicht die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten bis zum Widerruf. Es kann Gründe geben (z.B. auf Grund eines Gesetzes), die es trotz des Widerrufs nötig machen, die Personendaten zu bearbeiten. Ein Widerruf kann zur Einschränkung gewisser Dienstleistungen oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen.6. Speicherdauer von Personendaten
Die Bank bearbeitet und bewahrt die Personendaten so lange auf, wie dies zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Personendaten erhoben wurden oder zur Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten notwendig ist. In der Regel ist dies 10 Jahre nach erbrachter Dienstleistung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung. Können Personendaten nicht gelöscht werden, wird technisch und organisatorisch sichergestellt, dass:
• technische und organisatorische Verfahren implementiert sind, durch welche die Integrität der Daten sichergestellt werden, insbesondere die Gewährleistung von Echtheit und Unversehrtheit der Daten bzw. der Dokumente (z.B. digitale Signatur oder Zeitstempel). Zudem wird sichergestellt, dass die Daten nachträglich nicht abgeändert werden können, ohne dass dies festgestellt werden kann;
• die Inhalte der Daten jederzeit nachvollziehbar sind
• eine Protokollierung und Dokumentierung der Zutritte und Logins mittels „Log Files“ erfolgt.7. Rechte aus dem Datenschutz
Grundsätzlich stehen der betroffenen Person die folgenden Rechte zu, sofern keine gesetzliche Pflicht entgegensteht:
• Auskunft über Personendaten,
• Berichtigung von Personendaten,
• Verbot einer bestimmten Personendatenbearbeitung,
• Einschränkung der Bearbeitung von Personendaten,
• Untersagung der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte,
• Widerruf der erteilten Einwilligung zur Bearbeitung von Personendaten,
• Löschung sowie Widerspruch der erhobenen Personendaten.
Die Modalitäten betreffend die Wahrnehmung der obengenannten Rechte der betroffenen Person und Pflichten der Bank, wie z.B. die Mündlichkeit oder Schriftlichkeit, sind zwischen der betroffenen Person und der Bank in gegenseitigem Einvernehmen zu klären. Ist die Auskunftserteilung, die Datenherausgabe oder -übertragung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, kann die Bank auf eine Kostenbeteiligung bis maximal CHF 300.- pro Kundenstamm bestehen.8. Empfänger von Personendaten
Die Personendaten werden nur von denjenigen Personen bearbeitet, die diese zur Erfüllung von vertraglichen oder rechtlichen Pflichten benötigen. Sofern dies nötig ist, erhalten Dienstleister und Dritte (z.B. Outsourcing Partner) Zugang zu den Daten. Hierbei werden das Bankkundengeheimnis und andere gesetzliche Bestimmungen gewahrt. Dienstleister und Dritte als Empfänger von Personendaten können z.B. sein:
• andere Gruppengesellschaften / Konzerngesellschaften,
• Auftragsbearbeiter und andere Dienstleister (z.B. Lieferanten),
• öffentliche Stellen (z.B. Behörden), sofern eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung dies vorsieht.9. Datenübermittlung ins Ausland
Eine Datenübermittlung ins Ausland findet grundsätzlich nicht statt. Sollten Personendaten ins Ausland übermittelt werden, so findet dies unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen statt und wo dies zur Erfüllung des Vertrages nötig ist (z.B. zur Abwicklung von internationalen Transaktionen oder Auftragsausführung an ausländischen Handelsplätzen). Werden Auftragsbearbeiter im Ausland eingesetzt, werden diese zur Einhaltung des Bankkundengeheimnisses und des Datenschutzgesetzes verpflichtet.10. Schutz der Personendaten
Der Schutz der Personendaten hat bei der Bank oberste Priorität. Die Personendaten der Kunden unterstehen dem Bankkundengeheimnis. Die Personendaten werden streng vertraulich behandelt und von Zugriffen unberechtigter Dritter geschützt. Personen, welche nicht einer Geheimhaltungspflicht unterstehen, haben grundsätzlich keinen Zugriff auf die erhobenen Personendaten. Ebenfalls stellt die Bank sicher, dass die Empfänger der Personendaten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einhalten.11. Daten in Bezug auf die Internetpräsenz
Datenschutzerklärung für die Nutzung der Website12. Änderungsvorbehalt
Die Bank behält sich vor, die Datenschutzerklärung jederzeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die aktuelle Version dieser Datenschutzerklärung ist auf der Website der Bank abrufbar.13. Kontaktdaten
Die Bank gilt als Verantwortliche für die Bearbeitung der Personendaten. Anfragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz können gestellt werden an:Bank SLM AG
Compliance
Dorfplatz 5, 3110 Münsingen
[email protected]Münsingen, August 2023
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank SLM unabhängig davon, welche Dienstleistungen oder Produkte der Kunde von der Bank bezieht. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit der Bank.
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Besondere Bestimmungen für das e-Banking (e-Banking-AGB)
Die vorliegenden Bestimmungen gelten im Zusammenhang mit der Benützung elektronischer Hilfsmittel, insbesondere den E-Banking Dienstleistungen.
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Nutzungsbestimmungen für die Mobile Banking App
Die vorliegenden Nutzungsbestimmungen gelten für die Mobile Banking App.
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Depotreglement / Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten
Das Depotreglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank SLM auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen Anwendung, insbesondere auch, wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden.
Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), gültig ab 1. Januar 2020, regelt den Schutz für Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen. Es definiert dabei die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen und legt das Anbieten sowie Erstellen von Finanzinstrumenten fest. Dazu gehört auch die Pflicht der Finanzdienstleister, ihre Kundinnen und Kunden einfach und verständlich über die allgemeinen Risiken im Umgang mit Finanzinstrumenten zu informieren. Die folgende Broschüre soll Sie darin unterstützen, fundierte Anlageentscheide zu fällen und Ihnen einen Vergleich der verschiedenen Finanzinstrumente ermöglichen.
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Information über das Anlagegeschäft / FIDLEG
Anlageinformation
Die auf der Bank SLM AG Website publizierten Informationen zu Anlageprodukten begründen weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Offertstellung oder eine Empfehlung zur Tätigung irgendwelcher Transaktionen oder zum Abschluss irgendeines Rechtsgeschäftes. Die auf der Website publizierten Informationen stellen auch nie ein Kotierungsinserat einer Börse oder einen Emissionsprospekt gemäss Obligationenrecht dar.FIDLEG
Das schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft getreten. Das primäre Ziel des neuen Gesetzes bezweckt die Stärkung des Kundenschutzes durch die erhöhten Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Die Bank SLM AG setzt ab dem 1. Januar 2022 die gesetzlichen Vorgaben in der Beratung um. -
ESG-Aspekte in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Kundenorientierung über die Umsetzung der „revidierten Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken sowie zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung“ bei der Bank SLM
Die revidierte „Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken sowie zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung“ der SBVg finden Sie unter Schweizerische Bankiervereinigung – SwissBanking (Downloads, Selbstregulierung).
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Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard
Hier finden Sie die allgmeinen Bestimmungen über die Debit Mastercard als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte.
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Einlagesicherung
Guthaben bei der Bank SLM sind durch das System der Einlagensicherung gesichert. Im Fall des Konkurses der Bank SLM schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100’000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Hat ein Kunde mehrere Konten bei der Bank SLM, werden die Guthaben zusammengezählt und es sind insgesamt maximal CHF 100’000 gesichert.
Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein eigener, separater Kunde behandelt. Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese zusammengezählt. Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100’000 gesichert. Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank SLM haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100’000 gesichert. Bis zum 31. Dezember 2022 wurde der Saldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt, der aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf CHF 100’000 pro Person begrenzt.
Beispiel 1:
- Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben einzig ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140 000 bei der Bank.
- Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100’000.
Beispiel 2:
- Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140’000.
- Frau Muster hat zusätzlich ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 50’000.
- Herr Muster hat zusätzlich ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20’000.
- Alle Konten sind bei der gleichen Bank.
- Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100’000 aus dem gemeinsamen Konto.
- Der überschüssige Anteil von CHF 40’000 fällt in die dritte Konkursklasse.
- Überschüssige Anteile können nicht auf den anderen Ehepartner oder andere Personen übertragen werden.
- Das Guthaben von Frau Muster von CHF 50’000 und von Herrn Muster von CHF 20’000 ist zusätzlich in vollem Umfang gesichert.
- Insgesamt beträgt die Sicherung in diesem Beispiel CHF 170’000.
Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite www.esisuisse.ch
Bei Fragen steht Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.
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Der Konsumkredit
Die vorliegende Information richtet sich an Bankkundinnen und Bankkunden, die sich einen Überblick über das Thema Konsumkredit verschaffen möchten. Im nachfolgenden Dokument werden die wichtigsten Elemente aus der Konsumkreditgesetzgebung kurz erläutert.
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Nachrichtenlosigkeit
Es kommt immer wieder vor, dass Kontakte zu Bankkunden abbrechen und dass die bei der Bank liegenden Vermögenswerte in der Folge kontakt- und nachrichtenlos werden. Dies kann für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermögenswerte seitens der Kunden und ihrer Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Die Schweizerische Bankiervereinigung (www.swissbanking.org) hat daher zusammen mit den Schweizer Banken Massnahmen zur Vermeidung von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögen erarbeitet.
Vermeidung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte (PDF)
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AIA
Beim Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) handelt es sich um einen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegten Standard, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Ländern untereinander Informationen zu den Bankkonten und Depots der ausländischen Steuerpflichtigen austauschen. Bisher haben rund 100 Länder, darunter auch die Schweiz, die Einführung des AIA beschlossen. Die Schweiz hat bereits mit verschiedenen AIA-Partnerstaaten eine Erklärung zur Einführung des AIA bzw. ein Abkommen zum AIA unterzeichnet. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine aktuelle Liste der AIA-Partnerstaaten der Schweiz. Weitere Informationen zum AIA finden Sie auf der Internetseite des SIF.
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FATCA
Mit FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) wollen die USA erreichen, dass im Ausland gehaltene Konten und Depots von Personen, die in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, besteuert werden können. FATCA ist eine einseitige US-Regelung, die trotzdem für alle Länder gilt.
Die Schweiz hat mit den USA einen Staatvertrag (IGA) abgeschlossen. Er gilt für die Umsetzung von FATCA in der Schweiz und er ergänzt die bereits seit längerem bestehende QI-Vereinbarung (Qualified Intermediary).
Der Staatsvertrag und das daraus entstandene Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens sind Schweizer Recht. Die Banken sind verpflichtet, die Vorschriften aus dem FATCA-Abkommen einzuhalten. Die Banken müssen den US-Status ihrer Kunden prüfen. Deshalb sind alle Kunden von FATCA betroffen. Daten von betroffenen US-Kunden muss die Bank direkt an die US-Steuerbehörde liefern.
Die Bank überprüft den US-Status der Kunden mit entsprechenden Formularen, die von den Kunden wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen. Kunden, die die verlangten Formulare nicht einreichen, werden zu «non consenting accounts», Konten ohne Zustimmungserklärung (unabhängig davon, ob sie US-steuerpflichtig sind oder nicht). Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die «non consenting» geworden sind, dürfen nicht weitergeführt werden.
Die Bank SLM AG hat den FATCA-Status als Finanzinstitut mit lokaler Kundschaft (FATCA-konform erachtetes, registriertes Finanzinstitut bzw. «registered deemed-compliant FFI under an applicable Model 2 IGA»). Als Finanzinstitut mit lokaler Kundschaft ist die Bank SLM AG verpflichtet, keine Geschäftsbeziehungen zu US-Personen zu unterhalten, die nicht Wohnsitz in der Schweiz haben.
Weitere Informationen können auf der Seite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF entnommen werden: FATCA-Abkommen (admin.ch)
Die Bank SLM AG erbringt diesbezüglich keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Publikation dient ausschliesslich zur Information der Kunden.
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Aktualisierung und Einholung von Daten und Belegen
Im Rahmen von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, wie beispielsweise dem Geldwäschereigesetz, bestehen für die Bank SLM AG bei der Eröffnung sowie auch während der Dauer der Geschäftsbeziehung bestimmte Abklärungspflichten. Die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen des Bankgeschäfts ändern sich stetig. Deshalb sind wir verpflichtet, die bei uns hinterlegten Dokumentationen und Daten unserer Kunden periodisch zu überprüfen und wenn notwendig, zu aktualisieren. Liegen uns notwendige Dokumente und Angaben nicht vor, so dürfen wir eine Geschäftsbeziehung nicht eröffnen oder können diese ggf. nicht weiterführen. Ebenfalls ist die Bank SLM verpflichtet, bei bestimmten Transaktionen die Hintergründe und den wirtschaftlichen Zweck, die Herkunft und/oder den Verwendungszweck sowie die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten abzuklären. In all diesen Fällen kontaktieren wir unsere Kunden, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und/oder Dokumente einzuverlangen. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Ihre Unterstützung.
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Metallkontoreglement
Das Metallkontoreglement findet Anwendung auf alle Edelmetalle in Barren und Münzen, die bei der Bank SLM AG in Kontoform (Metallkonten) geführt werden und nicht als Depotwerte gelten.
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Vorsorgeprodukte PRIVOR Stiftung
Unter den folgenden Links finden Sie Informationen und Reglemente zu den beiden Vorsorgeprodukte der Stiftung PRIVOR: