E-Banking

Recht­li­che Hin­wei­se

  • Allgemeine rechtliche Hinweise zur Website

    Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen genau durch. Diese enthalten allgemeine rechtliche Bestimmungen zur Website www.bankslm.ch. Mit dem Zugriff auf die Website und ihre Seiten erklären Sie, dass Sie die folgenden Anwendungsbedingungen im Zusammenhang mit dieser Website verstanden haben und anerkennen. Sollten Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sein, unterlassen Sie bitte jeglichen Zugriff auf diese Website.

    Allgemeine rechtliche Hinweise zur Website

  • Datenschutzerklärung für Bankkundinnen und Bankkunden

    Die Datenschutzerklärung informiert, wie die Bank SLM AG mit Personendaten umgeht.

    Datenschutzerklärung

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank SLM unabhängig davon, welche Dienstleistungen oder Produkte der Kunde von der Bank bezieht. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit der Bank.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

  • Besondere Bestimmungen für das e-Banking (e-Banking-AGB)

    Die vorliegenden Bestimmungen gelten im Zusammenhang mit der Benützung elektronischer Hilfsmittel, insbesondere den E-Banking Dienstleistungen.

    Besondere Bestimmungen für das e-Banking (PDF)

  • Nutzungsbestimmungen für die Mobile Banking App

    Die vorliegenden Nutzungsbestimmungen gelten für die Mobile Banking App.

    Nutzungsbestimmungen für die Mobile Banking App (PDF)

  • Depotreglement / Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten

    Das Depotreglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank SLM auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen Anwendung, insbesondere auch, wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden.

    Depotreglement (PDF)

    Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), gültig ab 1. Januar 2020, regelt den Schutz für Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen. Es definiert dabei die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen und legt das Anbieten sowie Erstellen von Finanzinstrumenten fest. Dazu gehört auch die Pflicht der Finanzdienstleister, ihre Kundinnen und Kunden einfach und verständlich über die allgemeinen Risiken im Umgang mit Finanzinstrumenten zu informieren. Die folgende Broschüre soll Sie darin unterstützen, fundierte Anlageentscheide zu fällen und Ihnen einen Vergleich der verschiedenen Finanzinstrumente ermöglichen.

    Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten (PDF)

  • Information über das Anlagegeschäft / FIDLEG

    Anlageinformation
    Die auf der Bank SLM AG Website publizierten Informationen zu Anlageprodukten begründen weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Offertstellung oder eine Empfehlung zur Tätigung irgendwelcher Transaktionen oder zum Abschluss irgendeines Rechtsgeschäftes. Die auf der Website publizierten Informationen stellen auch nie ein Kotierungsinserat einer Börse oder einen Emissionsprospekt gemäss Obligationenrecht dar.

    FIDLEG
    Das schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft getreten. Das primäre Ziel des neuen Gesetzes bezweckt die Stärkung des Kundenschutzes durch die erhöhten Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Die Bank SLM AG setzt ab dem 1. Januar 2022 die gesetzlichen Vorgaben in der Beratung um.

    Informationen über das Anlagegeschäft / FIDLEG (PDF)

  • Informationen zum Thema ESG und zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung

    Kundenorientierung über die Umsetzung der „revidierten Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken sowie zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung“ bei der Bank SLM

    Kundenorientierung Thema ESG und Prävention Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung

    Die revidierte „Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken sowie zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung“ der SBVg finden Sie unter Schweizerische Bankiervereinigung – SwissBanking (Downloads, Selbstregulierung).

  • Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard

    Hier finden Sie die allgmeinen Bestimmungen über die Debit Mastercard als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte.

    Bedingungen für die Benützung der Debit Mastercard (PDF)

  • Einlagesicherung

    Guthaben bei der Bank SLM sind durch das System der Einlagensicherung gesichert. Im Fall des Konkurses der Bank SLM schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100’000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Hat ein Kunde mehrere Konten bei der Bank SLM, werden die Guthaben zusammengezählt und es sind insgesamt maximal CHF 100’000 gesichert.

    Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein eigener, separater Kunde behandelt. Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese zusammengezählt. Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100’000 gesichert. Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank SLM haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100’000 gesichert. Bis zum 31. Dezember 2022 wurde der Saldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt, der aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf CHF 100’000 pro Person begrenzt.

    Beispiel 1:

    • Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben einzig ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140 000 bei der Bank.
    • Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100’000.

    Beispiel 2:

    • Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140’000.
    • Frau Muster hat zusätzlich ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 50’000.
    • Herr Muster hat zusätzlich ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20’000.
    • Alle Konten sind bei der gleichen Bank.
    • Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100’000 aus dem gemeinsamen Konto.
    • Der überschüssige Anteil von CHF 40’000 fällt in die dritte Konkursklasse.
    • Überschüssige Anteile können nicht auf den anderen Ehepartner oder andere Personen übertragen werden.
    • Das Guthaben von Frau Muster von CHF 50’000 und von Herrn Muster von CHF 20’000 ist zusätzlich in vollem Umfang gesichert.
    • Insgesamt beträgt die Sicherung in diesem Beispiel CHF 170’000.

    Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite www.esisuisse.ch

    Bei Fragen steht Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.

  • Der Konsumkredit

    Die vorliegende Information richtet sich an Bankkundinnen und Bankkunden, die sich einen Überblick über das Thema Konsumkredit verschaffen möchten. Im nachfolgenden Dokument werden die wichtigsten Elemente aus der Konsumkreditgesetzgebung kurz erläutert.

    Merkblatt Konsumkredit

  • Nachrichtenlosigkeit

    Es kommt immer wieder vor, dass Kontakte zu Bankkunden abbrechen und dass die bei der Bank liegenden Vermögenswerte in der Folge kontakt- und nachrichtenlos werden. Dies kann für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermögenswerte seitens der Kunden und ihrer Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Die Schweizerische Bankiervereinigung (www.swissbanking.org) hat daher zusammen mit den Schweizer Banken Massnahmen zur Vermeidung von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögen erarbeitet.

    Vermeidung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte (PDF)

  • AIA

    Beim Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) handelt es sich um einen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegten Standard, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Ländern untereinander Informationen zu den Bankkonten und Depots der ausländischen Steuerpflichtigen austauschen. Bisher haben rund 100 Länder, darunter auch die Schweiz, die Einführung des AIA beschlossen. Die Schweiz hat bereits mit verschiedenen AIA-Partnerstaaten eine Erklärung zur Einführung des AIA bzw. ein Abkommen zum AIA unterzeichnet. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine aktuelle Liste der AIA-Partnerstaaten der Schweiz. Weitere Informationen zum AIA finden Sie auf der Internetseite des SIF.

  • FATCA

    Mit FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) wollen die USA erreichen, dass im Ausland gehaltene Konten und Depots von Personen, die in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, besteuert werden können. FATCA ist eine einseitige US-Regelung, die trotzdem für alle Länder gilt.

    Die Schweiz hat mit den USA einen Staatvertrag (IGA) abgeschlossen. Er gilt für die Umsetzung von FATCA in der Schweiz und er ergänzt die bereits seit längerem bestehende QI-Vereinbarung (Qualified Intermediary).

    Der Staatsvertrag und das daraus entstandene Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens sind Schweizer Recht. Die Banken sind verpflichtet, die Vorschriften aus dem FATCA-Abkommen einzuhalten. Die Banken müssen den US-Status ihrer Kunden prüfen. Deshalb sind alle Kunden von FATCA betroffen. Daten von betroffenen US-Kunden muss die Bank direkt an die US-Steuerbehörde liefern.

    Die Bank überprüft den US-Status der Kunden mit entsprechenden Formularen, die von den Kunden wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen. Kunden, die die verlangten Formulare nicht einreichen, werden zu «non consenting accounts», Konten ohne Zustimmungserklärung (unabhängig davon, ob sie US-steuerpflichtig sind oder nicht). Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die «non consenting» geworden sind, dürfen nicht weitergeführt werden.

    Die Bank SLM AG hat den FATCA-Status als Finanzinstitut mit lokaler Kundschaft (FATCA-konform erachtetes, registriertes Finanzinstitut bzw. «registered deemed-compliant FFI under an applicable Model 2 IGA»). Als Finanzinstitut mit lokaler Kundschaft ist die Bank SLM AG verpflichtet, keine Geschäftsbeziehungen zu US-Personen zu unterhalten, die nicht Wohnsitz in der Schweiz haben.

    Weitere Informationen können auf der Seite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF entnommen werden: FATCA-Abkommen (admin.ch)

    Die Bank SLM AG erbringt diesbezüglich keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Publikation dient ausschliesslich zur Information der Kunden.

  • Aktualisierung und Einholung von Daten und Belegen

    Im Rahmen von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, wie beispielsweise dem Geldwäschereigesetz, bestehen für die Bank SLM AG bei der Eröffnung sowie auch während der Dauer der Geschäftsbeziehung bestimmte Abklärungspflichten. Die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen des Bankgeschäfts ändern sich stetig. Deshalb sind wir verpflichtet, die bei uns hinterlegten Dokumentationen und Daten unserer Kunden periodisch zu überprüfen und wenn notwendig, zu aktualisieren. Liegen uns notwendige Dokumente und Angaben nicht vor, so dürfen wir eine Geschäftsbeziehung nicht eröffnen oder können diese ggf. nicht weiterführen. Ebenfalls ist die Bank SLM verpflichtet, bei bestimmten Transaktionen die Hintergründe und den wirtschaftlichen Zweck, die Herkunft und/oder den Verwendungszweck sowie die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten abzuklären. In all diesen Fällen kontaktieren wir unsere Kunden, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und/oder Dokumente einzuverlangen. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Ihre Unterstützung.

    Information zu den erforderlichen Daten/Belegen bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen (PDF)

    Information zu den erforderlichen Daten/Belegen bei Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen (PDF)

    Rechtsgrundlagen für die Geldwäschereibekämpfung

  • Metallkontoreglement

    Das Metallkontoreglement findet Anwendung auf alle Edelmetalle in Barren und Münzen, die bei der Bank SLM AG in Kontoform (Metallkonten) geführt werden und nicht als Depotwerte gelten.

    Metallkontoreglement

  • Vorsorgeprodukte PRIVOR Stiftung

    Unter den folgenden Links finden Sie Informationen und Reglemente zu den beiden Vorsorgeprodukte der Stiftung PRIVOR:

    Vorsorge 3a
    Freizügigkeit 2. Säule

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